Lexikon
Fettabscheider
Für Gastronomie und Küchen: Unter welchen Voraussetzungen ein ordnungsgemäß betriebener Fettabscheider als Nachweis ausreicht (§ 4 Abs. 5a IEV).
Worum geht es?
Fetthaltiges Küchenabwasser kann Kanäle verstopfen und die Kläranlage belasten. Die IEV sieht deshalb für nicht bewilligungspflichtige Einleitungen – insbesondere im Gastgewerbe – eine vereinfachte Regel vor: Wird das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst und über eine ausreichend dimensionierte Fettabscheideranlage aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet, gelten bestimmte Emissionsbegrenzungen mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens als eingehalten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 5a IEV).
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5a IEV
- Regelmäßige vollständige Entleerung und Reinigung – monatlich, viertel- oder halbjährlich, je nach dem der Bemessung zugrunde gelegten Entsorgungsfaktor (schriftlich dokumentierte Herstellerangabe).
- Speisereste, Altöle und Altfette werden getrennt vom Abwasser als Abfall gesammelt und entsorgt; Entsorgungsnachweise werden dokumentiert.
- Kopien der Entsorgungsnachweise gehen alle zwei Jahre an das Kanalisationsunternehmen.
- Mindestens alle fünf Jahre Überprüfung der Anlage durch eine fachkundige Unternehmung, Sachverständige oder Anstalt – u. a. gute Küchenpraxis, Dimensionierung nach ÖNORM EN 1825-2, Bau- und Betriebszustand, Betriebs- und Wartungsbuch.
- Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer Fachfirma – erstmals bei Einholung der Zustimmung, danach alle zwei Jahre.
Dimensionierung
Die Dimensionierung erfolgt nach ÖNORM EN 1825-2 (Ausgabe 2002-09-01) mit einem zusätzlichen Entsorgungsfaktor auf die Nenngröße: 1 bei monatlicher, 2 bei vierteljährlicher und 4 bei halbjährlicher Entleerung (§ 4 Abs. 5a Z 2 lit. b IEV). Die konkrete Auslegung übernimmt Ihr Planer bzw. Hersteller.
Gute Praxis im Alltag
- Betriebs- und Wartungsbuch laufend führen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen und die Schulung dokumentieren
- Übernahmescheine der Entsorgung sorgfältig ablegen
Quellen
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung