Lexikon
Messwerte melden
Wie oft überwacht werden muss, wie die Probe gezogen wird und was an das Kanalisationsunternehmen berichtet wird.
Eigen- und Fremdüberwachung
Eigenüberwachung führt der Indirekteinleiter selbst oder ein Beauftragter durch. Fremdüberwachung erfolgt durch einen Befugten, durch das Kanalisationsunternehmen oder durch Gewässeraufsicht bzw. Behörde (§ 1 Abs. 3 Z 5 und 6 IEV). Beide dürfen nicht von derselben Person durchgeführt werden (§ 4 Abs. 2 IEV).
Wie oft? (nicht bewilligungspflichtige Einleitungen)
Bezogen auf einen Zeitraum von zwei Jahren und die mitgeteilte Abwassermenge gelten folgende Mindesthäufigkeiten (§ 4 Abs. 2 IEV):
- bis 5 m³ pro Tag: einmal Fremdüberwachung
- über 5 bis 50 m³ pro Tag: zweimal Fremdüberwachung
- über 50 m³ pro Tag: fünfmal Eigenüberwachung und einmal Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung soll in einem Zeitraum hoher Belastung stattfinden. Für bestimmte kleine Wein- und Fruchtsafthersteller gibt es Ausnahmen (§ 4 Abs. 2a IEV).
Wie wird die Probe gezogen?
- bis 5 m³ pro Tag: Stichprobe
- über 5 bis 50 m³ pro Tag: qualifizierte Stichprobe
- über 50 m³ pro Tag: nach der für Ihre Branche maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung
Quelle: § 4 Abs. 4 IEV. Liegt ein Messwert über der Emissionsbegrenzung, aber nicht über deren 1,5-Fachem, wird die Messung wiederholt (§ 4 Abs. 5 IEV).
Was wird gemeldet?
Alle zwei Jahre – oder in kürzeren Abständen, wenn das Kanalisationsunternehmen das verlangt – berichten Sie über eingeleitete Mengen und Frachten sowie die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung (§ 5 Abs. 4 IEV). Welche Parameter überwacht werden, wird im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen festgelegt (§ 4 Abs. 3 IEV); die Grenzwerte stehen in Ihrer Zustimmung bzw. Ihrem Bescheid.
Künftig sollen Messwerte im Betriebsportal digital an die Kläranlage übermittelt werden können.
Quellen
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung