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Lexikon

Pflichten des Betriebs

Mitteilen, Zustimmung abwarten, Emissionsbegrenzungen einhalten, überwachen lassen und alle zwei Jahre berichten.

Ihre Pflichten auf einen Blick

  • Vor der ersten Einleitung: unaufgefordert und schriftlich an das Kanalisationsunternehmen mitteilen (§ 5 Abs. 1 IEV).
  • Nicht ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einleiten (§ 5 Abs. 1 IEV, § 32b Abs. 1 WRG 1959).
  • Die Mitteilung enthält mindestens die Angaben nach Anlage C IEV (§ 5 Abs. 3 IEV).
  • Verordnete Emissionsbegrenzungen bzw. zugestandene Abweichungen einhalten (§ 32b Abs. 1 WRG 1959).
  • Längstens alle zwei Jahre einen Nachweis über die Abwasserbeschaffenheit durch einen Befugten erbringen (§ 32b Abs. 3 WRG 1959).
  • Alle zwei Jahre berichten – über die Maßnahmen laut Mitteilung, die eingeleiteten Mengen und Frachten sowie die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung; das Kanalisationsunternehmen kann kürzere Intervalle verlangen (§ 5 Abs. 4 IEV).

Was steht in der Mitteilung? (Anlage C, gekürzt)

  • Name und Anschrift, Standort des Betriebs
  • Branche, abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe, Beschäftigte, Arbeitszeiten
  • Wasserbezug (Menge und Art)
  • Ort der Einleitung mit technischer Beschreibung und Plan (inkl. Katastralgemeinde und Grundstücksnummer), vorhandene Abwasserreinigungsanlagen
  • Herkunftsbereich des Abwassers nach § 4 AAEV
  • Maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe, innerbetriebliche Vermeidungs- und Reinigungsmaßnahmen
  • Maximale Abwassermengen und Tagesfrachten, Häufigkeit der Überwachung

Tipp

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Quellen

Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Maßgeblich ist Ihr Zustimmungsbescheid bzw. Ihr Vertrag mit dem Kanalisationsunternehmen. Im Zweifel fragen Sie direkt bei Ihrer Kläranlage oder Gemeinde nach.