Lexikon
Betriebliche Indirekteinleiter
Betriebe, deren Abwasser mehr als geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht, müssen die Einleitung mitteilen und brauchen die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
Wann ist ein Betrieb betroffen?
Die IEV gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (§ 1 Abs. 1 IEV). Das betrifft Abwasser aus Produktion, Verarbeitung, Reinigung, Kühlung oder Dienstleistung, das Gewässer beeinträchtigen kann (Begriff „Abwasser“, § 1 Abs. 3 Z 2 IEV).
Wichtig: Abwasser aus Sanitärräumen, Küchen oder Waschräumen eines Betriebs, das mit Haushaltsabwasser vergleichbar ist, gilt als häusliches Abwasser (§ 1 Abs. 3 Z 3 IEV). Ein Büro mit Teeküche ist daher meist kein betrieblicher Indirekteinleiter im Sinne der IEV.
Mitteilung und Zustimmung
Betriebliche Indirekteinleitungen unterliegen der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen (§ 2 Abs. 1 IEV). Die Mitteilung erfolgt vor der erstmaligen Einleitung, unaufgefordert und schriftlich; ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens darf nicht eingeleitet werden (§ 5 Abs. 1 IEV).
Welche Angaben die Mitteilung mindestens enthalten muss, legt Anlage C der IEV fest – unter anderem Name und Anschrift, Standort, Branche und abwasserrelevante Tätigkeiten, Wasserbezug, Ort der Einleitung, vorhandene Abwasserreinigungsanlagen sowie Abwassermengen und Frachten.
Wann zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung nötig ist
Bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) nötig, wenn das Abwasser aus einem in Anlage A der IEV genannten Herkunftsbereich stammt oder ein Schwellenwert nach § 3 IEV überschritten wird (§ 2 Abs. 2 IEV).
Anlage A nennt u. a. die Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen, die chemische Industrie, Textilveredelung, Gerbereien sowie die Erdölverarbeitung. Für nicht öffentliche Kanalisationen gelten eigene Kriterien (§ 2 Abs. 3 IEV). Auch bei Bewilligungspflicht ist die Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu erstatten (§ 5 Abs. 2 IEV).
Quellen
- Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 idgF – RIS, geltende Fassung(öffnet in neuem Tab)
- Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), § 32b – RIS, tagesaktuelle Fassung(öffnet in neuem Tab)
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
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