Lexikon
Pflichten der Kläranlage
Das Kanalisationsunternehmen erteilt Zustimmungen, führt den Indirekteinleiterkataster und berichtet regelmäßig an die Wasserrechtsbehörde.
Zustimmung und Abweichungen
Das Kanalisationsunternehmen entscheidet über die Zustimmung zu einer Einleitung. Es kann Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zulassen, soweit es sein eigenes bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält (§ 32b Abs. 1 WRG 1959). Es bleibt dafür verantwortlich, dass seine Bewilligung zur Einleitung in das Gewässer nicht überschritten wird (§ 32b Abs. 3 WRG 1959).
Indirekteinleiterkataster
Das Kanalisationsunternehmen führt ein Verzeichnis der mitgeteilten Indirekteinleiter – den Indirekteinleiterkataster – und aktualisiert es jährlich (§ 6 Abs. 1 IEV).
Berichte an die Wasserrechtsbehörde
- Alle drei Jahre: Bericht über die Führung des Katasters mit den Angaben nach Anlage D, u. a. Gesamtverzeichnis, neue und weggefallene Einleiter, Summen der Mengen und Frachten, Ergebnisse eigener Überwachungen, besondere Vorkommnisse (§ 6 Abs. 2 IEV).
- Jährlich: Bericht über die Vorgänge nach Anlage E – Nichteinhaltung von Vorgaben aus Zustimmungen, Überschreitung von Schwellenwerten, nicht vorgelegte Berichte von Indirekteinleitern (§ 6 Abs. 3 IEV).
- Die Berichte können im Einvernehmen mit der Behörde auch elektronisch übermittelt werden (§ 6 Abs. 4 IEV).
Software für Kläranlagen
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Quellen
- Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 idgF – RIS, geltende Fassung(öffnet in neuem Tab)
- Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), § 32b – RIS, tagesaktuelle Fassung(öffnet in neuem Tab)
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung