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Lexikon

Indirekteinleiterverordnung (IEV)

Die IEV (BGBl. II Nr. 222/1998) regelt, wann Betriebe ihre Einleitung mitteilen oder bewilligen lassen müssen und wie sie überwacht wird.

Eckdaten

  • Langtitel: Verordnung betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen
  • Stammfassung: BGBl. II Nr. 222/1998, in Kraft seit 12. Juli 1998 (§ 7 Abs. 1 IEV)
  • Änderungen: BGBl. II Nr. 523/2006, Nr. 332/2019, Nr. 389/2021, Nr. 186/2026
  • Rechtsgrundlage: § 32b WRG 1959

Aufbau der Verordnung

  • § 1 – Geltungsbereich und Begriffe (Indirekteinleiter, häusliches Abwasser, Kanalisationsunternehmen …)
  • § 2 – Mitteilungs- und Bewilligungspflicht
  • § 3 – Mengenschwellen für Einleitungen in öffentliche Kanalisationen
  • § 4 – Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Einleitungen (inkl. Fettabscheider, Abs. 5a)
  • § 5 – Pflichten des Indirekteinleiters
  • § 6 – Pflichten des Kanalisationsunternehmens (Indirekteinleiterkataster, Berichte)
  • Anlagen A–E – bewilligungspflichtige Herkunftsbereiche, Schwellenwerte, Inhalt der Mitteilung, Inhalt der Berichte

Was bedeutet das für Sie?

Als Betrieb klären Sie zuerst, ob Ihr Abwasser mehr als geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht. Wenn ja: Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen, Zustimmung abwarten, Überwachung und Berichte nach § 4 und § 5 IEV. Ob zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung nötig ist, ergibt sich aus § 2 und § 3 IEV.

Quellen

Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Maßgeblich ist Ihr Zustimmungsbescheid bzw. Ihr Vertrag mit dem Kanalisationsunternehmen. Im Zweifel fragen Sie direkt bei Ihrer Kläranlage oder Gemeinde nach.