Lexikon
Wasserrechtsgesetz § 32b
§ 32b WRG 1959 ist die gesetzliche Grundlage für Indirekteinleiter: Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, Mitteilung und Nachweise.
Der Kernsatz
„Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.“
Aus § 32b Abs. 1 WRG 1959. Die aktuelle Fassung gilt seit 19. Juni 2013 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013).
Die Absätze im Überblick
- Abs. 1 – Indirekteinleiter halten die verordneten Emissionsbegrenzungen ein. Das Kanalisationsunternehmen kann Abweichungen zulassen, soweit es seine eigene Bewilligung einhält. Einleitungen brauchen seine Zustimmung.
- Abs. 2 – Wer Abwasser einbringt, das nicht nur geringfügig von häuslichem abweicht, teilt vor Beginn Stoffe, Frachten, Abwassermenge und weitere Gegebenheiten mit. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
- Abs. 3 – Der Indirekteinleiter erbringt in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit seiner Abwässer durch einen Befugten.
- Abs. 4 – Das Kanalisationsunternehmen führt ein Verzeichnis der Einleiter, aktualisiert es jährlich und berichtet der Wasserrechtsbehörde.
- Abs. 5 – Per Verordnung werden Herkunftsbereiche und Mengenschwellen festgelegt, für die eine wasserrechtliche Bewilligung nötig ist (umgesetzt in der IEV).
- Abs. 6 – Per Verordnung können nähere Festlegungen zur Überwachung getroffen werden.
Quellen
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Maßgeblich ist Ihr Zustimmungsbescheid bzw. Ihr Vertrag mit dem Kanalisationsunternehmen. Im Zweifel fragen Sie direkt bei Ihrer Kläranlage oder Gemeinde nach.