Lexikon
Wer ist Indirekteinleiter?
Wer Abwasser in die Kanalisation eines anderen einleitet – etwa in den Kanal der Gemeinde –, ist Indirekteinleiter.
Die Definition
Die Indirekteinleiterverordnung (IEV) definiert Indirekteinleiter als jemanden, der Abwasser in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einleitet, deren wasserrechtliche Bewilligung er nicht selbst innehat (§ 1 Abs. 3 Z 1 IEV).
Vereinfacht: Ihr Abwasser fließt nicht direkt in einen Bach oder Fluss, sondern zuerst in den Kanal – und dieser Kanal samt Kläranlage gehört jemand anderem, meist der Gemeinde oder einem Abwasserverband. Wer dagegen selbst in ein Gewässer einleitet, ist Direkteinleiter.
Das Gegenüber: das Kanalisationsunternehmen
Kanalisationsunternehmen ist, wer die wasserrechtliche Bewilligung besitzt, die gesammelten Abwässer in ein Gewässer einzuleiten (§ 1 Abs. 3 Z 10 IEV). Im Alltag ist das „Ihre Kläranlage“ – also die Gemeinde, der Abwasserverband oder ein beauftragter Betreiber.
Das Wasserrechtsgesetz hält fest: „Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.“ (§ 32b Abs. 1 WRG 1959)
Eine Ausnahme
Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung in die Anlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 1 IEV).
Häuslich oder betrieblich?
Entscheidend für Ihre Pflichten ist, welche Art von Abwasser Sie einleiten. Für Abwasser, das nur geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht, gilt die IEV nicht; für Abwasser, das mehr als geringfügig davon abweicht, schon (§ 1 Abs. 1 IEV).
Quellen
- Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 idgF – RIS, geltende Fassung(öffnet in neuem Tab)
- Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), § 32b – RIS, tagesaktuelle Fassung(öffnet in neuem Tab)
Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung