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Lexikon

Wer ist Indirekteinleiter?

Wer Abwasser in die Kanalisation eines anderen einleitet – etwa in den Kanal der Gemeinde –, ist Indirekteinleiter.

Die Definition

Die Indirekteinleiterverordnung (IEV) definiert Indirekteinleiter als jemanden, der Abwasser in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einleitet, deren wasserrechtliche Bewilligung er nicht selbst innehat (§ 1 Abs. 3 Z 1 IEV).

Vereinfacht: Ihr Abwasser fließt nicht direkt in einen Bach oder Fluss, sondern zuerst in den Kanal – und dieser Kanal samt Kläranlage gehört jemand anderem, meist der Gemeinde oder einem Abwasserverband. Wer dagegen selbst in ein Gewässer einleitet, ist Direkteinleiter.

Das Gegenüber: das Kanalisationsunternehmen

Kanalisationsunternehmen ist, wer die wasserrechtliche Bewilligung besitzt, die gesammelten Abwässer in ein Gewässer einzuleiten (§ 1 Abs. 3 Z 10 IEV). Im Alltag ist das „Ihre Kläranlage“ – also die Gemeinde, der Abwasserverband oder ein beauftragter Betreiber.

Das Wasserrechtsgesetz hält fest: „Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.“ (§ 32b Abs. 1 WRG 1959)

Eine Ausnahme

Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung in die Anlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 1 IEV).

Häuslich oder betrieblich?

Entscheidend für Ihre Pflichten ist, welche Art von Abwasser Sie einleiten. Für Abwasser, das nur geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht, gilt die IEV nicht; für Abwasser, das mehr als geringfügig davon abweicht, schon (§ 1 Abs. 1 IEV).

Quellen

Rechtstexte geprüft am 28.09.2026. Verbindlich ist die jeweils im RIS kundgemachte Fassung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Maßgeblich ist Ihr Zustimmungsbescheid bzw. Ihr Vertrag mit dem Kanalisationsunternehmen. Im Zweifel fragen Sie direkt bei Ihrer Kläranlage oder Gemeinde nach.